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Dabei handelt es sich um den zentralen Wert der gesamten Sozialversicherung, aus dem andere Werte, die in der Sozialversicherung von Bedeutung sind, abgeleitet werden. Die Bezugsgröße errechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten des vorvergangenen Jahres. Die Höhe der für das kommende Jahr geltenden Bezugsgröße wird jeweils rechtzeitig amtlich bekannt gemacht. Im Versorgungsausgleich kommt es regelmäßig auf die Höhe der Bezugsgröße bei Ende der → Ehezeit, ausnahmsweise auf das Jahr der Entscheidung, an. Die Bezugsgröße betrug Ehezeit bis Bezugsgröße des § 18 Abs. 1 SGB IV für die alten Bundesländer (monatlich; bis 2001 in DM, ab 2002 in €) 1977 1.850 1978 1.950 1979 2.100 1980 2.200 1981 2.340 1982 2.460 1983 2.580 1984 2.730 1985 2.800 1986 2.870 1987 3.010 1988 3.080 1989 3.150 1990 3.290 1991 3.360 1992 3.500 1993 3.710 1994 3.920 1995 4.060 1996 4.130 1997 4.270 1998 4.340 1999 4.410 2000 4.480 2001 4.480 2002 2.345 2003 2.380 2004 2.415 [...]
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