Dies sind in der gesetzlichen Rentenversicherung (→ Gesetzliche Rentenversicherung; §§ 55, 70 Abs. 1–3, 256 Abs. 1 SGB VI) die Zeiten, für die aufgrund eines Arbeitsentgelts Beiträge entrichtet wurden (Pflichtbeiträge) oder für die freiwillig Beiträge gezahlt wurden, sowie die → Kindererziehungszeiten. Teilweise werden Beitragszeiten aus sozialpolitischen Gründen mit mehr Entgeltpunkten bewertet, als den entrichteten Beiträgen entspricht. Das geschieht u.a. bei den ersten 48 Monaten Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung, Wehr- und Zivildienst bis 31.12.1991 und Zeiten mit geringem Arbeitsentgelt, wenn mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten belegt [...]