- Kreis der Versorgungsberechtigten
- Auswirkungen der Föderalismusreform des Jahres 2006
- Ausgleich von Beamtenversorgungen
- Keine Beamtenversorgungen
- Bewertung einer Beamtenversorgung
- Besonderheiten bei sogenannten Kann-Zeiten
- Altersgrenze
- Quotierung im Zeit-Zeit-Verhältnis
- Besonderheiten bei Rechtsänderungen nach Ehezeitende
- Abschmelzende Versorgungsbestandteile durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001
- Besonderheiten bei der jährlichen Sonderzuwendung
- Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags bei vorzeitiger Pensionierung
- Berücksichtigung der zum Ausgleich einer Versorgungsausgleichsminderung aufgewandten Beiträge
- Auswirkung der unterschiedlichen Besteuerung von Pensionen und Renten
- Kein Pensionistenprivileg mehr
- Pensionistenprivileg trotz materiellen neuen Rechts
- Kürzung der Versorgung aus vertraglichen Gründen
Beamtenversorgung
In der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung des BGB war nicht von „Beamtenversorgungen“ die Rede, sondern von „Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen“. Damit waren nur die Personen gemeint, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem (deutschen) Dienstherrn stehen, wie die unmittelbaren und mittelbaren Bundesbeamten, die Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und aller Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Hochschullehrer, Richter des Bundes und der Länder sowie die Berufssoldaten. Daneben gehörten zu den nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu bewertenden und nach § 1587b Abs. 2 BGB auszugleichenden Versorgungsanrechten auch solche privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder [...]
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