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Berichtigung

Kein Rechtsmittel im engeren Sinne, wohl aber eine Art Rechtsbehelf mit oft identischen Wirkungen ist die Möglichkeit der Berichtigung. § 42 Abs. 1 FamFG gestattet dem Gericht, Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Irgendwelche Formalien, Fristen oder Antragsvoraussetzungen sind dabei nicht zu beachten. Die Regelung des § 42 FamFG entspricht dem früher auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend angewandten § 319 ZPO. Jederzeit bedeutet, dass eine Berichtigung auch nach Einlegung eines Rechtsmittels und nach Eintritt formeller Rechtskraft zulässig ist (vgl. statt aller BGH, NJW 1989, 1281; Keidel/Kuntze/Winkler-Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 18 Rdnr. 60). Sie kann außer vom Ausgangsgericht auch von dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht ausgesprochen werden, solange die Sache bei ihm anhängig ist (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 1278; BayObLG, [...]
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