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Nach ganz h.M. können fristwahrende Schriftsätze dem Gericht per Telefax übermittelt werden, also auch ein Rechtsmittel eingelegt oder begründet werden. Erforderlich ist, dass der postulationsfähige Anwalt die Kopiervorlage unterzeichnet hat und dies auf der Fernkopie ersichtlich ist (BGH, FamRZ 1998, 425). Bestimmende Schriftsätze können also auch durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eigener Unterschrift auf das Faxgerät des Gerichts übermittelt werden (BGH, NJW 2001, 131, 132). Den Anwalt treffen dabei Überwachungs- und Sorgfaltspflichten (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, § 129 Rdnr. 12). Ferner hält es die h.M. für erforderlich, dass der Originalschriftsatz unverzüglich nachgereicht wird (vgl. z.B. LG Berlin, NJW 2000, 291). Der Rechtsanwalt braucht die Übermittlung des Schriftsatzes nicht selbst vorzunehmen. Er kann dies vielmehr einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwachten Angestellten überlassen (BGH, FamRZ [...]
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