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Vom Arbeitgeber gezahlte Treueprämien zählen vollständig zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen (BGH, Urt. v. 25.06.1980 – IVb ZR 530/80, FamRZ 1980, 984, Rdnr. 8; siehe auch das Stichwort „Einkommen“). Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei der „Treueprämie“ tatsächlich um vermögenswirksame Leistungen handelt (siehe hierzu das Stichwort „Vermögenswirksame Leistungen“). So heißen im Bergbau vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers „Treueprämien“ (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 31.05.2000 – 8 UF 558/99, FamRZ 2001, 441; OLG Hamm, Urt. v. 20.06.1997 – 11 UF 189/96, OLGR Hamm 1997, [...]
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