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Durch einen Teilbeschluss oder ein Teilurteil wird über einen Teil des in dem Verfahren geltend gemachten Streitgegenstands entschieden. Dies ist in Unterhaltsverfahren nur unter engen Voraussetzungen möglich, die nicht der Disposition der Beteiligten unterliegen, weshalb in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für einen Teilbeschluss vorliegen (OLG Nürnberg v. 25.11.2002 – 10 UF 2470/02, FamRZ 2003, 545). Unproblematisch ist ein Teilbeschluss hinsichtlich der miteinander verbundenen Streitgegenstände eines Stufenverfahrens (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 254 ZPO). Hier muss jede Stufe (Auskunft/Eidesstattliche Versicherung/Zahlung) gesondert erledigt und durch einen Teilbeschluss entschieden werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn mangels einer gesetzlichen Grundlage für den angekündigten Leistungsantrag der Stufenantrag bereits insgesamt abzuweisen ist. Ein Teilbeschluss über einen einheitlichen Streitgegenstand ist dann [...]
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