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Montagezulagen, Auslösungen und Trennungsentschädigungen werden vom Arbeitgeber für einen auswärtigen Arbeitseinsatz neben dem Lohn gezahlt. Soweit ihnen nicht ein realer Mehraufwand gegenübersteht, den der Arbeitnehmer konkret darzulegen hat, handelt es sich unterhaltsrechtlich um zusätzliches Einkommen (vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1982 – IVb ZR 715/80, FamRZ 1982, 887, Rdnr. 9). Soweit kein Nachweis geführt wird, dass der Montagezulage ein entsprechender Mehraufwand gegenübersteht, kann wie bei Spesen oder Auslösungen (siehe auch gleichlautende Stichwörter) die Montagezulage pauschal zu 1/3 als Einkommen behandelt werden (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2008 – 10 WF 163/08; vgl. dazu auch die Leitlinien der Oberlandesgerichte, Nr. 1.4, z.B. Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt, Stand [...]
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