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Mehraufwand für die Kinderbetreuung

Die Berücksichtigung von konkreten Kinderbetreuungskosten ist nach der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur in den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte unter Nr. 10.3 geregelt. Die Regelungen sind in einem Punkt einheitlich und entsprechen der Rechtsprechung des BGH: Kinderbetreuungskosten sind vom Einkommen abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Damit können sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, der auf Ehegattenunterhalt in Anspruch genommen wird und ein Kind betreut, als auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten, der über eigene Einkünfte verfügt und Aufstockungsunterhalt begehrt, konkret anfallende Mehrkosten für die Kinderbetreuung abgesetzt werden (so schon BGH, FamRZ 1991, 182, 184 li.Sp.; OLG München, FamRZ 1998, 824; OLG Zweibrücken, FuR 1998, 423, 425). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der BGH seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert hat, dass Kosten für den Kindergarten oder [...]
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