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Nach § 1579 Nr. 4 BGB (n.F., Nr. 3 a.F.) ist eine Herabsetzung oder Versagung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs möglich, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; zu den weiteren Voraussetzungen und den Rechtsfolgen des § 1579 BGB siehe die Stichwörter „Ausschluss von Ehegattenunterhalt (§ 1579 BGB)”, „Herabsetzung des Ehegattenunterhalts (§ 1579 BGB)”, „Zeitliche Begrenzung von Ehegattenunterhalt”, „Belange des Kindes (§ 1579 BGB)” und „Grobe Unbilligkeit (§ 1579 BGB)”. Diese Vorschrift soll vermeiden, dass der Unterhaltspflichtige die Folgen einer leichtfertigen Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den anderen Ehegatten mittragen muss. Mutwilligkeit i.S.d. § 1579 Nr. 4 BGB erfordert zunächst ein kausales Verhalten. Die Bedürftigkeit muss durch ein Tun oder Unterlassen herbeigeführt worden sein, z.B. durch das Unterlassen einer medizinisch indizierten [...]
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