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Die Ministerialzulage ist entsprechend dem Grundsatz, dass sämtliche dem Unterhaltsschuldner zufließenden Einkünfte zur Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens heranzuziehen sind (BGH, Urt. v. 21.05.1980 – IVb ZR 522/80, FamRZ 1980, 771, Rdnr. 14; BGH, Urt. v. 23.12.1981 – IVb ZR 604/80, FamRZ 1982, 250, Rdnr. 10), als Einkommen zu werten. Bei der Ministerialzulage handelt es sich nicht um eine Zulage, die i.d.R. einen besonderen Mehraufwand abdecken soll. Vielmehr steht sie vollständig zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung und ist daher anders als z.B. Spesen (siehe auch gleichlautendes Stichwort) grundsätzlich in vollem Umfang dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen. Nur soweit ein tatsächlich berufsbedingter Mehraufwand konkret dargelegt wird, kann ein entsprechender Betrag in Abzug gebracht werden, d.h., es muss ein tatsächlicher Mehraufwand aufgrund der Tätigkeit in einem Ministerium im Verhältnis zu einer Tätigkeit in [...]
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