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Mögliche Entscheidungen des Gerichts in Scheidungsverfahren

§ 136 FamFG ermöglicht es dem Gericht, in Scheidungsverfahren eine Verfahrensaussetzung herbeizuführen. Inhaltlich entspricht diese Vorschrift § 614 ZPO a.F. Lediglich die Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens werden in der neuen Vorschrift nicht mehr erwähnt, weil sie nicht mehr zu den Ehesachen gehören. Bislang wurde von dieser Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens in der Praxis allerdings äußerst selten Gebrauch gemacht. Nach § 136 Abs. 1 FamFG soll das Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzen, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht.1) Dies stellt ein eheerhaltendes Element dar. In die diesbezügliche Überzeugungsfindung des Gerichts hat insbesondere das Parteivorbringen und das Verhalten der Ehegatten bei der persönlichen Anhörung einzufließen. Das Gericht ist gegen den Widerspruch beider Ehegatten nicht befugt, das Verfahren auszusetzen, wenn die Ehegatten länger als ein Jahr getrennt leben. In der Regel [...]
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