Die allgemeinen Verfahrensvorschriften für alle Ehe-, Scheidungs- und Folgesachen finden sich in den §§ 121 bis 150 FamFG. An der Grundstruktur des Verfahrens in Ehesachen nach bisheriger Rechtslage wurde festgehalten. So besteht weiterhin das Erfordernis der mündlichen Verhandlung und der persönlichen Anhörung beider Ehegatten. Beibehalten wurde für Ehesachen zudem der eingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz. Unverändert kennt das Gesetz für Scheidungs- und Folgesachen auch nach der Neuregelung das Verbundverfahren und die notwendige Folgesache Versorgungsausgleich sowie die möglichen weiteren Folgesachen im Scheidungsverfahren. Für Ehesachen und Folgesachen hat der Gesetzgeber zudem am Anwaltszwang festgehalten.1) Der Referentenentwurf sah eine Erleichterung der einverständlichen Scheidung in § 143 FamFG-RefE vor. Dieses Verfahren sollte scheidungswilligen Ehegatten ohne gemeinsame Kinder zur Verfügung stehen. Unter den in § 143 FamFG-RefE genannten Voraussetzungen [...]