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Isolierte Familiensachen, Verbund von Scheidungs- und Folgesachen, Abtrennung

Isolierte oder selbständige Familiensachen liegen vor, wenn mit ihnen keine Entscheidung für den Fall der Scheidung begehrt wird. Isolierte Familiensachen können grundsätzlich vor und nach Anhängigkeit einer Ehesache vorkommen. Es gibt aber auch Verfahrensgegenstände, die während eines laufenden Ehesacheverfahrens isoliert geltend zu machen sind. Denn Gegenstand des Verbunds können nur solche Familiensachen sein, welche für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils rechtsgestaltend in die Zukunft wirken oder ab diesem Zeitpunkt Leistungsverpflichtungen begründen sollen. Hingegen sind folgende Familiensachen stets isolierte Verfahren, weil sie dem Verbund nicht zugänglich sind:1) Denn es geht bei ihnen nicht um einen Entscheidung für den Fall der Scheidung. · Unterhaltsklagen volljähriger Kinder (§§ 1601 ff. BGB) · Getrenntlebensunterhalt (§ 1361 BGB) · vorzeitiger Zugewinnausgleich (§§ 1385 ff. BGB) · güterrechtliche Streitigkeiten gegen Dritte · [...]
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