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Der Begriff der Ehesachen wird in § 121 FamFG definiert als Verfahren auf · Scheidung der Ehe (Scheidungssachen), · Aufhebung der Ehe und · Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten. Unter den Begriff der Ehesachen fallen daher grundsätzlich dieselben Verfahren wie bisher (vgl. § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Herausgenommen wurden aus dem Katalog der Ehesachen jedoch die praktisch unbedeutenden Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens (§ 1353 BGB) einschließlich der diesbezüglichen negativen Feststellungsklagen1) RegE vom 07.09.2007, BT-Drucks. 16/6308, S. 226. Grund hierfür ist, dass es der Gesetzgeber als unpassend erachtete, das Verfahren auf Herstellung des ehelichen Lebens der Amtsermittlungspflicht zu unterstellen, da dieses Verfahren die Ehegatten in einem sehr persönlichen Bereich betrifft.2) Meyer-Seitz/Kröger/Heiter, FamRZ 2005, 1430, 1434. Die wenig praxisrelevanten Klagen auf Herstellung des ehelichen Lebens können [...]
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