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Das Anfangsvermögen eines Ehegatten ist die Summe aller rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert, die einem Ehegatten beim Eintritt der Zugewinngemeinschaft bereits entstanden sind. Verbindlichkeiten sind abzuziehen (§ 1374 Abs. 1 BGB). In das Anfangsvermögen fallen auch Vermögenswerte, deren Ursachen für eine Wertsteigerung teilweise in Umständen vor der Eheschließung lagen (OLG München, FamRZ 1995, 1069, 1070). Auch der Anspruch eines Ehegatten auf Rückzahlung eines Darlehens und der Restbetrag einer in Raten zu zahlenden Kaufpreisforderung eines Ehegatten, also Forderungen gegen Dritte, gehören zu den vermögenswerten Rechten. Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt nicht voraus, dass das Recht bereits unbedingt oder vererblich ist; selbst in der Realisierung zweifelhafte Forderungen sind grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzubeziehen (BGH, FamRZ 2001, 278, 280 m.w.N.), allerdings nur wenn sie bereits zu einem [...]
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