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Dem Anfangsvermögen zugerechnet wird nach Abzug der Verbindlichkeiten das Vermögen, das ein Ehegatte von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung während der Ehe erwirbt, soweit es nicht nach den Umständen des Falls dem Einkommen zuzurechnen ist (§ 1374 Abs. 2 BGB). Dadurch, dass diese Vermögenswerte dem Anfangsvermögen zugerechnet werden, sind sie dem Zugewinn bis auf die Wertsteigerung entzogen. Diese Werte sind daher sogenanntes privilegiertes Vermögen. Dieser Vermögenserwerb hat mit dem Grundgedanken des Zugewinns, die gleichberechtigte Teilhabe an den in der Ehe erworbenen Vermögenswerten, nichts zu tun. Er beruht i.d.R. auf der persönlichen Beziehung des Ehegatten zu dem Zuwendenden. Es fehlt an der inneren Rechtfertigung für die Beteiligung des anderen Ehegatten. Zweck des § 1374 Abs. 2 BGB ist es, Vermögenswerte aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen, in denen das Vermögen eines Ehegatten durch die Leistung [...]
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