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Für die Berechnung des Anfangsvermögens ist auf den Tag der Eheschließung abzustellen. Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist disponibel und kann durch Ehevertrag auch auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt werden (zu Stichtagsvereinbarungen siehe auch Teil 10/8.10.6.1). Zu beachten ist, dass die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags auch dann Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist, wenn der Scheidungsantrag verfrüht, also vor Ablauf des Trennungsjahres, gestellt worden sein sollte (OLG Brandenburg v. 18.02.2021 – 9 UF 168/20, 9 UF 169/20, FamRZ 2021, [...]
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