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Für die Frage, wie Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen anzusetzen sind, kommt es auf die Verpflichtung im Innenverhältnis an. Das gilt in erster Linie für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten, aber auch für solche, bei denen sich der Ehegatte im Außenverhältnis allein verpflichtet hat (OLG Hamm, FamRZ 2002, 1032; OLG Koblenz, FamRZ 1998, 238; BGH, FamRZ 1991, 1161; siehe auch BGH v. 06.11.2019 – XII ZB 311/18, FamRZ 2020, 231, gegen OLG Karlsruhe v. 18.06.2018 – 2 UF 152/17, FamRZ 2018, 1737). Durchläuft ein Ehegatte nach dem für das Anfangsvermögen maßgeblichen Zeitpunkt ein Privatinsolvenzverfahren, so beeinflusst dies nicht das Anfangsvermögen. Wenn er also Verbindlichkeiten bei Eheschließung hatte, die infolge des Insolvenzverfahrens erledigt werden, so reduziert dies nicht den Betrag, mit dem sie im Anfangsvermögen zu berücksichtigen sind (OLG Naumburg v. 17.12.2014 – 4 UF 153/14, FamRZ 2015, 748; zust. Koch, FamRZ 2016, 1021, 1022). Im Anfangsvermögen [...]
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