Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der Wert jedes Anrechts wird in Form der jeweils maßgeblichen Bezugsgröße berechnet (§ 5 Abs. 1 VersAusglG; siehe Teil 8/4.7.2). Handelt es sich bei dieser Bezugsgröße nicht bereits um einen Kapitalwert, muss zusätzlich der korrespondierende Kapitalwert des Anrechts ermittelt werden (§§ 5 Abs. 3, 47 VersAusglG). Folge ist, dass in jeder Versorgungsausgleichssache sämtliche Ausgleichswerte (auch) als Kapitalbetrag ausgedrückt [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen