Der korrespondierende Kapitalwert ist der Betrag (Barwert, Beitrag), der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts (siehe Teil 8/4.9) zu begründen (§ 47 Abs. 2 VersAusglG). Hat der Versorgungsträger die Bezugsgröße bereits als Kapitalwert mitgeteilt, bedarf es keiner weiteren Berechnung (vgl. §§ 5 Abs. 3, 47 Abs. 1 VersAusglG); anderenfalls gelten die nachfolgenden Ausführungen. Ist eine Versorgung beitragsbezogen, ergeben sich regelmäßig keine Berechnungsprobleme. Soweit Rechengrößen zur Bestimmung des Beitragswerts zur Verfügung stehen, ist gemäß vorhandener Umrechnungstabellen oder dergleichen der Beitragswert zu ermitteln. Dies wird häufig bei berufsständischen Versorgungen der Fall sein. Bei sonstigen (nicht beitragsbezogenen) Versorgungen sind die Abs. 3–5 des § 47 VersAusglG heranzuziehen. In der gesetzlichen Rentenversicherung stellt der korrespondierende [...]