Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Den Versorgungsträgern obliegt die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts im Sinne einer Vorschlagspflicht (§ 5 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 47 VersAusglG). Hat der Versorgungsträger die Bezugsgröße als Kapitalbetrag mitgeteilt, hat er seine Auskunftspflicht erfüllt; einer gesonderten Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts bedarf es dann nicht. Wird dagegen der Ausgleichswert in einer anderen Bezugsgröße als einem Kapitalwert mitgeteilt, muss der Versorgungsträger zusätzlich einen Vorschlag für den korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG unterbreiten (§ 5 Abs. 3 VersAusglG). Die abschließende Bestimmung des korrespondierenden Kapitalwerts obliegt dem Gericht (siehe auch § 5 Abs. 3 VersAusglG – „Vorschlag“). Der Rechtsanwalt muss die mitgeteilten Kapitalwerte überprüfen (vgl. näher Ruland, NJW 2009, 1697, 1699 f.). Ergeben sich Zweifel, ist eine weitere Aufklärung zu fordern. Ein entsprechender Hinweis an das Gericht – das die [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen