Den Versorgungsträgern obliegt die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts im Sinne einer Vorschlagspflicht (§ 5 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 47 VersAusglG). Hat der Versorgungsträger die Bezugsgröße als Kapitalbetrag mitgeteilt, hat er seine Auskunftspflicht erfüllt; einer gesonderten Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts bedarf es dann nicht. Wird dagegen der Ausgleichswert in einer anderen Bezugsgröße als einem Kapitalwert mitgeteilt, muss der Versorgungsträger zusätzlich einen Vorschlag für den korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG unterbreiten (§ 5 Abs. 3 VersAusglG). Die abschließende Bestimmung des korrespondierenden Kapitalwerts obliegt dem Gericht (siehe auch § 5 Abs. 3 VersAusglG – „Vorschlag“). Der Rechtsanwalt muss die mitgeteilten Kapitalwerte überprüfen (vgl. näher Ruland, NJW 2009, 1697, 1699 f.). Ergeben sich Zweifel, ist eine weitere Aufklärung zu fordern. Ein entsprechender Hinweis an das Gericht – das die [...]