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Da die Anrechte mit ihrer jeweiligen Bezugsgröße (z.B. Entgeltpunkte, Versorgungspunkte, Rentenwerte usw., siehe Teil 8/4.7.2) mitgeteilt werden, fehlt für die verschiedenen Anrechte eine Vergleichsgrundlage. Der korrespondierende Kapitalwert schafft die Grundlage für eine wertmäßige Vergleichbarkeit aller Anrechte. Auf diesem Wege können einzelne Anrechte miteinander verglichen werden. Zudem kann eine Gesamtbilanz erstellt werden, insbesondere um festzustellen, wer der insgesamt Ausgleichsberechtigte/-pflichtige ist. Die so geschaffene Vergleichbarkeit kann in vielerlei Hinsicht (vgl. auch § 47 Abs. 6 VersAusglG) nützlich sein, z.B. für das Gericht - zum Unterbreiten von Vergleichsvorschlägen, - für die Prüfung von Ausschlussgründen nach § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG oder § 27 VersAusglG, - für die Bewertung der Besserstellung nach § 31 Abs. 2 VersAusglG, für die Ehegatten - für Vereinbarungen über den VA, - für Vereinbarungen ggf. über weitere Folgesachen [...]
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