Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der VA ist als Familiensache (§ 111 Nr. 7 FamFG) den Familiengerichten sachlich zugewiesen (§ 23b GVG). Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 218 FamFG. Ausschließlich zuständig ist in dieser Reihenfolge: 1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war (§ 218 Nr. 1 FamFG), 2. ohne Anhängigkeit einer Ehesache a) das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte dort weiterhin seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 218 Nr. 2 FamFG), b) das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat (§ 218 Nr. 3 FamFG), c) das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat (§ 218 Nr. 4 FamFG), d) das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (wenn weder Antragsteller noch Antragsgegner einen ermittelbaren Aufenthaltsort in Deutschland haben; § 218 [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen