Das Gericht hat wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) sämtliche Umstände, die die Höhe und die Art des VA betreffen können, selbständig zu ermitteln (OLG Saarbrücken v. 21.01.2013 – 6 UF 440/12, FamRZ 2014, 41; OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2008, 340 m.N.). Eine Bindung an das Vorbringen (eines) der Beteiligten besteht nicht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Eine Darlegungs- und Beweislast im zivilprozessualen Sinne existiert im VA nicht. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Insbesondere gebietet auch die Amtsermittlungsmaxime nicht Ermittlungen, die über den Verfahrensgegenstand hinausgehen (OLG Stuttgart, NJW-Spezial 2011, 198). Auch wenn im Rahmen eines Amtsermittlungsverfahrens – anders als im Anwendungsbereich von § 138 Abs. 3 ZPO – ein fehlendes Bestreiten nicht dazu führt, dass eine Tatsache als zugestanden anzusehen ist (vgl. auch § 29 Abs. 1 Satz 2 FamFG), kann der Tatrichter im Einzelfall von weiteren Ermittlungen absehen, wenn [...]