Die Endentscheidung ergeht durch Beschluss gem. § 38 FamFG, regelmäßig innerhalb des Scheidungsverbundbeschlusses. Der Beschluss ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen. Regelmäßig erfolgt wegen § 150 Abs. 1 FamFG die Kostenaufhebung, im Übrigen sind die §§ 80 ff. FamFG anzuwenden. Der Beschluss muss begründet werden (§ 224 Abs. 2 FamFG). Es ist in den Gründen darzulegen, auf welche rechtlichen Vorschriften die richterliche Entscheidung gestützt wird und aufgrund welcher Tatsachen das Gericht die einzelnen Tatbestandsmerkmale als gegeben ansieht. Die wesentlichen Gründe müssen so dargestellt werden, dass die Beteiligten die maßgebenden Erwägungen verstehen und nachvollziehen können (OLG Brandenburg v. 02.03.2020 – 9 UF 8/20). Dazu zählt insbesondere die nachvollziehbare Darstellung der Berechnung zur Höhe des VA. Es muss erkennbar sein, welche Anrechte bestehen, in welchem Umfang dem Ausgleichsberechtigten Anrechte übertragen und dem Ausgleichspflichtigen [...]