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Die Vollstreckung in einer Verfahrenskostenvorschusssache, die nach § 113 Nr. 1 FamFG eine Familienstreitsache darstellt, erfolgt gem. § 120 Abs. 1 FamFG entsprechend den Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung, also nach den §§ 704 ff. ZPO. Die Vollstreckungsregelungen der §§ 86 ff. FamFG gelten hier nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Für die Vollstreckung einer auf die Zahlung von Unterhalt gerichteten einstweiligen Anordnung bedarf es gem. § 53 Abs. 1 FamFG nur dann einer Vollstreckungsklausel, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den im Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll. Hat der Schuldner Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG gestellt, so kann das Familiengericht die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 FamFG auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen oder beschränken. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 55 Abs. 1 Satz 2 [...]
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