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Anzuwenden sind die allgemeinen Vorschriften des einstweiligen Anordnungsverfahrens mit Ausnahme des § 49 Abs. 1 zweiter Halbsatz FamFG. An seiner Stelle gilt § 246 Abs. 1 FamFG. Darüber hinaus sind die für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren geltenden Vorschriften der §§ 231 ff. FamFG anzuwenden. Örtlich zuständig für einen Anordnungsantrag ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 FamFG das Familiengericht, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre. Das ist nicht notwendigerweise das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, für das Verfahrenskostenvorschuss begehrt wird. Denn das EA-Verfahren betreffend den Verfahrenskostenvorschuss ist ein selbständiges Verfahren (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG), für das sich die Zuständigkeit eigenständig beurteilt. Für Verfahrenskostenvorschusssachen ergibt sich die Zuständigkeit aus § 232 FamFG. Wenn zwischen den Eheleuten eine Ehesache anhängig ist, ist für den Verfahrenskostenvorschuss das Gericht ausschließlich [...]
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