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Der Prozess- bzw. Verfahrenskostenvorschussanspruch eines Ehegatten gegen den anderen ergibt sich aus § 1360a Abs. 4 BGB. Er besteht bereits vor der Trennung im Rahmen des Familienunterhaltsanspruchs in Form des Sonderbedarfsanspruchs und endet mit der Rechtskraft der Scheidung (BGH v. 12.04.2017 – XII ZB 254/16, FamRZ 2017, 1052). Streitig ist allerdings, ob dies auch für Vorschüsse gilt, die vor Rechtskraft der Scheidung verlangt wurden (so OLG Schleswig v. 27.08.2007 – 12 UF 80/07, FamRZ 2008, 614; a.A. OLG Frankfurt v. 19.01.1993 – 3 UF 196/92, FamRZ 1993, 1465). Der Verfahrenskostenvorschussanspruch kann auch für ein Streitverfahren mit dem geschiedenen Ehegatten gegen den neuen Ehegatten bestehen (BGH v. 25.11.2009 – XII ZB 46/09, FamRZ 2010, 189). Auch das minderjährige Kind hat analog § 1360a Abs. 4 BGB einen Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen seine Eltern (OLG Schleswig v. 01.08.2008 – 4 UF 52/08, FamRZ 2009, 897), und zwar als Sonderbedarfsanspruch auch [...]
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