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Die Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zur Regelung eines Verfahrenskostenvorschusses ergeht gem. § 246 Abs. 2 FamFG aufgrund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint. Bei besonderer Eilbedürftigkeit oder einfacher Sachlage wird indes von der mündlichen Verhandlung abzusehen sein. Das Gericht entscheidet über den einstweiligen Anordnungsantrag durch begründeten Beschluss (§ 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG ist in diesem Verfahren nicht vorzunehmen, da nur auf statthafte Rechtsmittel hinzuweisen ist und eine einstweilige Anordnung, die einen Verfahrenskostenvorschussanspruch zum Gegenstand hat, gem. § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar ist. Für den Fall, dass die Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen ist, besteht für den beschwerten Ehegatten die Möglichkeit des Antrags, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut [...]
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