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Beschlüsse werden mit ihrer Bekanntmachung wirksam. Sie bedürfen keiner Vollstreckbarerklärung und bei der einstweiligen Anordnung auch keiner Anordnung der sofortigen Wirksamkeit. Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann das Gericht von Amts wegen anordnen, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung schon vor der Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist. In diesem Fall wird die einstweilige Anordnung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 FamFG mit ihrem Erlass wirksam (vgl. OLG Hamm v. 06.01.2011 – 8 WF 322/10, FPR 2011, 232). Auf Verlangen des Antragstellers kommt außerdem die Anordnung in Betracht, dass die Zustellung zwingend bis nach der Vollstreckung zurückgestellt werden muss (§ 214 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz FamFG). Für den Fall, dass die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen wird, gilt der Anordnungsantrag im Beschleunigungsinteresse zugleich auch als Auftrag zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle und [...]
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