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§ 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG konkretisiert das Regelungsbedürfnis. Danach liegt ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden i.d.R. vor, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist (Vermutung). Damit wird das Regelungsbedürfnis im Verhältnis zu § 49 FamFG konkretisiert und in gewisser Weise verschärft. Mit einer Begehung zu rechnen ist nicht nur, wenn seitens des Antragsgegners damit gedroht wurde, sondern auch dann, wenn Informationen von dritter Seite auf einen Tatplan hindeuten (Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 214 FamFG Rdnr. 5). Die Vermutung für ein Regelungsbedürfnis kann allerdings entkräftet werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Wiederholungsgefahr mit einiger Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 214 FamFG Rdnr. 4). Ein Regelungsbedürfnis entfällt auch dann, wenn der Antragsteller im laufenden Verfahren bewusst auf den [...]
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