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Für die gerichtliche Entscheidung gilt § 49 Abs. 2 FamFG. Dabei kann nicht nur auf alle sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG ergebenden Maßnahmen erkannt werden (auch kumulativ), sondern auch auf weitere Ge- oder Verbote, die im Einzelfall zum effektiven Schutz der verletzten Person erforderlich erscheinen. Eine einstweilige Anordnung ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG als vorläufige Maßnahme regelmäßig zu befristen (OLG Saarbrücken v. 20.10.2010 – 6 UF 102/10, FamRZ 2011, 1087; OLG Saarbrücken v. 19.05.2010 – 6 UF 38/10, FamRZ 2010, 1810, 1811). Ausnahmen können u.U. gemacht werden bei schwersten Gewaltdelikten oder wenn der Täter jede Einsicht vermissen lässt (OLG Naumburg v. 12.01.2010 – 3 UF 215/09, DRsp 2010/20392). Die Dauer der Befristung hängt von der Intensität der Rechtsgutverletzung ab (OLG Saarbrücken v. 20.10.2010 – 6 UF 102/10, FamRZ 2011, 1087). Auch ist Wiederholungsgefahr von Bedeutung (OLG Celle v. 06.02.2009 – 15 UF 154/09, FamRZ 2009, [...]
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