Die Anspruchsgrundlage zum Schutz vor Gewalttaten im häuslichen Bereich und im Allgemeinen ergibt sich aus § 1 GewSchG. Die dort aufgeführten Schutzmaßnahmen beziehen sich auf alle Fälle der widerrechtlichen Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG) sowie auf die Fälle der widerrechtlichen Drohung mit der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG). Weiterhin bietet die Vorschrift in den Fällen Schutz, in denen eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) GewSchG) oder eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) GewSchG) (siehe im Einzelnen Teil 8/3.4 ff.). Anspruchberechtigt sind neben den Ehegatten oder [...]