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Die Vollstreckung in einer Unterhaltssache, die nach §§ 231 Abs. 1, 112 Nr. 1 FamFG eine Familienstreitsache darstellt, erfolgt gem. § 120 Abs. 1 FamFG entsprechend den Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung, also nach den §§ 704 ff. ZPO. Die Vollstreckungsregelungen der §§ 86 ff. FamFG gelten hier nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Es bedarf bei einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt nicht einer Anordnung der sofortigen Wirksamkeit, da eine solche einstweilige Anordnung per se sofort vollstreckbar ist (LG Koblenz v. 26.04.2016 – 2 T 393/16, FuR 2017, 42). Für die Vollstreckung einer auf die Zahlung von Unterhalt gerichteten einstweiligen Anordnung bedarf es gem. § 53 Abs. 1 FamFG nur dann einer Vollstreckungsklausel, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den im Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll, so z.B. durch das inzwischen volljährig gewordene Kind infolge der Beendigung der Verfahrens- bzw. [...]
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