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Gemäß § 246 Abs. 1 FamFG kann das Gericht den Unterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung regeln. Es muss im Verhältnis der Beteiligten zueinander eine materiell-rechtliche Grundlage für die begehrte Anordnung, also ein Anordnungsanspruch, gegeben sein. Der Anspruch auf Kindesunterhalt bestimmt sich nach den §§ 1601 ff. BGB. Wie im Hauptsacheverfahren sind im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Bedarf und die Bedürftigkeit des Kindes sowie die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils darzulegen. Beides ist glaubhaft zu machen, was regelmäßig durch den Elternteil, der in gesetzlicher Verfahrensstandschaft oder als gesetzlicher Vertreter handelt, geschehen wird. Zur Leistungsfähigkeit bedarf es keiner gesonderten Darlegung, soweit für ein minderjähriges Kind nur der Mindestunterhalt geltend gemacht wird. Der Kindesunterhalt ist nach dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, bereinigt um [...]
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