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Abweichend von § 49 FamFG kann das Gericht gem. § 246 Abs. 1 FamFG in Unterhaltssachen auf Antrag die Zahlung von Unterhalt oder eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln, ohne dass hier ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige Entscheidung (Anordnungsgrund) zu prüfen wäre. Dies entspricht der früheren Rechtsprechung zu den §§ 620 Nr. 4, Nr. 6, Nr. 10, 644, 127a, 621f ZPO (vgl. OLG Naumburg v. 19.06.2003 – 8 WF 79/03, FamRZ 2004, 1045). Es reicht eine schlüssige Darlegung des Unterhaltsanspruchs (Unterhaltsrechtsverhältnis der Beteiligten, Bedürftigkeit des Antragstellers und Leistungsfähigkeit des Antragsgegners) nebst entsprechender Glaubhaftmachung aus. Dem Anspruch ist die Eilbedürftigkeit immanent (OLG Brandenburg v. 14.08.2019 – 13 WF 157/19, FamRZ 2020, 183). An einem besonderen Rechtsschutzbedürfnis für eine alsbaldige gerichtliche Entscheidung darf es allerdings auch hier nicht fehlen. Ein solches wird für rückständige [...]
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