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Die Entscheidung im EA-Verfahren zur Regelung des Unterhalts ergeht gem. § 246 Abs. 2 FamFG aufgrund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint. Bei besonderer Eilbedürftigkeit (so bei besonderer Notlage des antragstellenden Ehegatten) wird indes von der mündlichen Verhandlung abzusehen sein. Eine Beweisaufnahme ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Regelung des Unterhalts jedoch nur eingeschränkt möglich und grundsätzlich auf präsente Beweismittel beschränkt (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO). Das Gericht nimmt im EA-Verfahren, das auf eine Unterhaltszahlung gerichtet ist, keine Ermittlungen von Amts wegen vor. So scheidet hier, anders als im Hauptsacheverfahren, insbesondere auch eine Auskunftseinholung nach § 235 FamFG aus (Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 235 FamFG Rdnr. 1; a.A. Prütting/Helms/Bömelburg, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 235 Rdnr. 6). Dies [...]
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