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In der Antragsschrift sind wie in einem Hauptsacheantrag die materiell-rechtlichen Grundlagen des Leistungsbegehrens im Einzelnen darzustellen. Wird Trennungsunterhalt beansprucht, so ist in der Antragsschrift auf die Anspruchsvoraussetzungen des § 1361 BGB abzustellen: Bestehende Ehe der Beteiligten Getrenntleben Bedarf des Unterhaltsberechtigten Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (siehe hierzu im Einzelnen Teil 7/3.2.3 ff.) Im Fall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wären die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 1569 ff. BGB darzustellen: Rechtskräftige Scheidung der Ehe Erfüllung der Voraussetzungen eines konkreten Unterhaltstatbestands der §§ 1570 ff. BGB Bedarf des Unterhaltsberechtigten Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (siehe hierzu im Einzelnen Teil 7/3.3.2.2 ff.) Der Unterhalt ist sodann nach dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des [...]
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