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Maßgeblich sind neben den allgemeinen Vorschriften des EA-Verfahrens (§§ 49 ff. FamFG) sowie § 246 FamFG gem. § 51 Abs. 2 FamFG auch die für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren geltenden Vorschriften der §§ 231 ff. FamFG und damit auch die für Familienstreitsachen geltenden Bestimmungen (insb. die Bestimmungen der ZPO, auf die § 113 Abs. 1 FamFG verweist), soweit sich aus den Regelungen für die einstweilige Anordnung nichts anderes ergibt. Im Verhältnis der Ehegatten zueinander kann dabei sowohl ein etwaiger Trennungsunterhaltsanspruch (§§ 1361 f. BGB) als auch ein solcher auf nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) geltend gemacht werden. Im Einzelfall kann auch ein Anspruch auf Familienunterhalt (§ 1360 BGB) Gegenstand des EA-Verfahrens sein, wobei insbesondere der Anspruch auf Kostenvorschuss für ein gerichtliches Verfahren nach § 1360a Abs. 4 BGB hervorzuheben ist. Örtlich zuständig für einen Anordnungsantrag ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 FamFG das [...]
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