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Streitigkeiten zwischen einem volljährigen Kind und seinen Eltern über eine nach § 1612 BGB getroffene Bestimmung zur Unterhaltsgewährung sind Teil eines Unterhaltsverfahrens gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG und deshalb Familienstreitsachen (so i.E. BT-Drucks. 16/1830, S. 25 f. zum bis 31.08.2009 geltenden Recht; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2005, 1259; OLG Köln, FamRZ 2006, 867). Über die Wirksamkeit der Bestimmung hat damit der Richter zu entscheiden (OLG Köln, FamRZ 2006, 867; KG, KGReport 2003, 281; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1306; i.E. auch OLG Celle, FamRZ 2007, 762, 763). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 232 FamFG (siehe näher Teil 7/2.2.3.2). Es ergeben sich keine Unterschiede (mehr) zu sonstigen Unterhaltsverfahren. Die aus Sicht eines Unterhaltsbeteiligten unrichtige Beurteilung der Wirksamkeit des elterlichen Bestimmungsrechts kann im Rahmen der Beschwerde nach § 58 FamFG gegen den Unterhaltsbeschluss geltend gemacht werden (vgl. noch für das bis [...]
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