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Ausübungsberechtigt sind i.d.R. beide sorgeberechtigten Eltern gemeinsam (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Grundsätzlich haben sie sich über die Ausübung des Bestimmungsrechts zu verständigen. Ist eine solche Übereinkunft zustande gekommen, so kann sich ein Elternteil davon nicht ohne das Vorliegen besonderer Gründe durch eine andere Art der Unterhaltsgewährung lösen (BGH, FamRZ 1983, 892, 895; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1558; Götsche, FamRB 2008, 81, 82; Merkel, NJW-Spezial 2007, 295). Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, ist das Bestimmungsrecht dagegen demjenigen Elternteil zuzubilligen, der auf Barunterhalt in Anspruch genommen wird (BGH, FamRZ 1988, 831; OLG Celle, FamRZ 1997, 966; Götsche, FamRB 2008, 81, 82; Merkel, NJW-Spezial 2007, 295). Steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, hat grundsätzlich dieser allein das Bestimmungsrecht (OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 219). Problematisch sind Fälle, in denen beide Elternteile auf Barunterhalt in [...]
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