Unterhalt ist nach § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren (= Regelfall). Den Eltern steht nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB aber das Privileg zu, abweichend von diesem Regelfall Natural- statt Barunterhalt zu gewähren, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt auch für Unterhaltspflichten gegenüber volljährigen Kindern (BGH, FamRZ 2006, 1108; BGH, FamRZ 1996, 798, 799; OLG Celle, FamRZ 2007, 762, 763; OLG Brandenburg, OLGReport Brandenburg 2006, 533, 534; KG, FamRZ 2006, 60). Deshalb sind die Eltern z.B. auch berechtigt, dem Kind freies Essen und Wohnen bei sich zu Hause anzubieten, wobei ein bereits auswärtig wohnendes Kind sogar zu einer Rückkehr in den elterlichen Haushalt gezwungen sein kann (OLG Karlsruhe, OLG Report Süd 12/2015 Anm. 3). Die Geltung des Bestimmungsrechts gegenüber unverheirateten Volljährigen rechtfertigt sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1618a BGB), da die [...]