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Eine Bestimmung, die von einem hierzu Berechtigten vorbehaltlos getroffen wird, inhaltlich bestimmt ist und den ganzen Lebensbedarf des Kindes umfasst, ist grundsätzlich verbindlich (BGH, FamRZ 2006, 1108), soweit die Belange des Kindes beachtet sind. Sie wirkt ab dem Zeitpunkt ihrer Ausübung, d.h. regelmäßig ab dem Zugang beim volljährigen Kind. Es steht den Eltern aber frei, einen späteren Zeitpunkt zu benennen. Das Gesetz stellt an die Wirksamkeit der Bestimmung – mit Ausnahme der gebotenen Rücksicht auf die Belange des Kindes – keine besonderen Anforderungen. Im Grundsatz dient das Bestimmungsrecht der Entlastung der Eltern (siehe oben). Wirtschaftliche Gründe, wie insbesondere die mit der Gewährung von Naturalunterhalt verbundene finanzielle Entlastung der Eltern, gewinnen dabei besonderes Gewicht (vgl. auch OLG Celle, FamRZ 2007, 762, 763 – re.Sp.). Das Recht des Volljährigen auf freie Selbstbestimmung tritt hinter das elterliche Bestimmungsrecht grundsätzlich [...]
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