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Bei Volljährigen, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, folgt die Berechnungsweise aus Nr. 13.1 der jeweiligen Leitlinien der Oberlandesgerichte. Der Grund für die unterschiedliche Behandlung zu Hause und auswärtig wohnender Kinder liegt in der Tatsache, dass das Zusammenleben mit einem Elternteil regelmäßig kostengünstiger als das Alleinwohnen ist. Daher sind die Tabellensätze der 4. Altersstufe, die die h.M. für Hauskinder ansetzt, grundsätzlich geringer als der Festbedarf, der für auswärts wohnende Volljährige angesetzt wird. Bis 31.12.2019 überstieg der Tabellensatz der 4. Altersstufe ab der 8. Einkommensgruppe den Festbedarfssatz. In 2020 überstieg der Festbedarfssatz den Bedarf nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. In 2021 überstieg der Tabellensatz der 4. Altersstufe ab der 10. Einkommensgruppe den Festbedarfssatz und seit dem 01.01.2022 übersteigt der Tabellensatz der 4. Altersstufe bereits ab der 9. Einkommensgruppe den [...]
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