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Im Übrigen haben spätestens seit 2010 weitere Oberlandesgerichte ihre vormals vertretenen Differenzierungen aufgegeben und folgen nunmehr der h.M., d.h., es wird die 4. Altersstufe angesetzt. Zum Teil wird jedoch für volljährige Kinder, die ein eigenes Erwerbseinkommen erzielen, von einem besonderen Bedarfssatz ausgegangen, sofern sich nicht nach dem zusammengerechneten bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern unter Anwendung der Tabelle und der 4. Altersstufe ein höherer Bedarf ergibt (z.B. Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt unter Nr. 13.1.1: 610 € vom 01.01.2016–31.12.2020, Leitlinien des OLG Thüringen unter Nr. 13.1.1: 610 € vom 01.01.2016–31.12.2022). Dem 3. Familiensenat des Brandenburgischen OLG dient die 4. Altersstufe der Tabelle lediglich als Orientierung (Leitlinien des OLG Brandenburg, Nr. 13.1, Stand 01.01.2023). Eine nähere Erläuterung darüber, an welchen Kriterien sich die Höhe des Bedarfs zu orientieren hat, [...]
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