Der Tabellenbetrag der 4. Altersstufe richtet sich nach dem zusammengerechneten bereinigten Einkommen beider Elternteile (zumeist Nr. 13.1 Satz 1 und Satz 2 der jeweiligen Leitlinien). Eine Höher- oder Herabstufung im Fall mehrerer Unterhaltspflichten oder keiner anderen Unterhaltspflicht – wie bei minderjährigen Kindern vielfach üblich – erfolgt für die Einstufung des volljährigen Kindes nicht (BGH v. 06.11.1985 – IVb ZR 45/84, FamRZ 1986, 151, Rdnr. 14; für Höherstufung vgl. z.B. Nr. 13.1.1 Satz 2 Leitlinien KG). Als Begründung wird angeführt, dass die Eltern durch die getrennte Haushaltsführung stärker belastet sind (BGH v. 06.11.1985 – IVb ZR 45/84, FamRZ 1986, 151, Rdnr. 14), aber dies ist ein zum alleinigen Barunterhalt verpflichteter, auswärts wohnender Elternteil auch. In Einzelfällen kann die Eingruppierung zu einem höheren Bedarfssatz führen als der eines Volljährigen mit eigenem Hausstand (siehe dazu im Einzelnen Teil 7/2.3.2.2.9.3). Wurde oder wird [...]