Die Verpflichtung eines Beteiligten oder eines am Verfahren beteiligten Dritten, sich vor Gericht anwaltlich vertreten zu lassen (Anwaltszwang), regelt § 114 FamFG. Aus § 114 Abs. 1 FamFG ergibt sich, dass sich die Beteiligten vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht in Ehesachen und Folgesachen sowie selbständigen Familienstreitverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Seit dem 01.09.2009 gilt somit auch in der ersten Instanz bei Unterhaltsverfahren i.S.d. § 231 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang, da es sich insoweit um Familienstreitverfahren handelt (§ 112 Nr. 1 FamFG). Wichtige Ausnahmen vom Anwaltszwang für Unterhaltsverfahren bestehen nach § 114 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 5 FamFG. Danach gilt der Anwaltszwang nicht in einstweiligen Anordnungsverfahren und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe. Ferner besteht für den Beteiligten kein Anwaltszwang, der durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten wird. Kein Anwaltszwang [...]