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Zu prüfen ist stets, ob bereits ein Unterhaltstitel vorhanden ist. Wichtig: Ein (unbefristeter) Titel des minderjährigen Kindes wirkt über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus; daraus ergeben sich erhebliche Konsequenzen für das weitere verfahrens- und materiell-rechtliche Verhalten (siehe näher Teil 7/2.3.2.2.8.4). Eine ursprünglich in einer Jugendamtsurkunde auf einen Prozentsatz des Regelbetrags lautende Titulierung ist mit Wirkung zum 01.01.2008 in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts umgestellt worden. Mit der Volljährigkeit endet diese Dynamik und führt zur Festschreibung des Tabellenbetrags (OLG Celle, Beschl. v. 14.03.2013 – 10 WF 76/13, FamRZ 2014, 134). Im Übrigen gilt für die Abänderung von Jugendamtsurkunden die zeitliche Sperrwirkung nach § 238 Abs. 3 FamFG nicht. Ein auf Herabsetzung gerichteter Antrag kann deshalb auch rückwirkend für die Zeit vor einem Auskunfts- oder Verzichtsverlangen gestellt werden (OLG Naumburg, Beschl. v. 10.09.2014 – 4 [...]
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