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Es ist durchaus sinnvoll, auch die im Schriftsatzmuster (siehe Teil 7/2.3.2.1.1) unter IV. aufgeführten Verfahrensanträge zur Verfahrensbeschleunigung (wie in den Schriftsatzmustern in Teil 7/2.2.2) sogleich in die Antragsschrift mit aufzunehmen, zumal dies § 331 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der gem. § 113 Abs. 1 FamFG anwendbar ist, für den Erlass eines Versäumnisbeschlusses ausdrücklich vorsieht. Die Bitte um eine baldige Terminsanberaumung ist rein deklaratorischer Art. Ordnet das Familiengericht jedoch das schriftliche Vorverfahren an (§ 276 ZPO; anwendbar gem. § 113 Abs. 1 FamFG), so bedeutet die Aufnahme des Antrags auf Erlass eines schriftlichen Versäumnisbeschlusses nach § 331 Abs. 3 ZPO eine erhebliche Zeitersparnis für den Antragsteller. Ein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisbeschlusses ist nach Inkrafttreten der ZPO-Reform am 01.01.2002 gem. § 307 ZPO zwar nicht mehr erforderlich, kann aber vorsorglich gestellt werden. Die Zeitersparnis liegt noch deutlicher auf der [...]
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